Reglement Mitgliedschaften


Reglement «Mitgliedschaften»

Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den ODEC-Statuten die Kategorisierung und Modalitäten der Mitgliedschaften und legt den Jahresbeitrag der Verbandsmitglieder fest.

1. Mitgliedschaftskategorien

1.1 Mitgliedervereinigungen

  • Vereinigungen
  • Gruppierungen (fachbezogene, regionale und nationale)
  • Assoziierte Vereinigungen

1.2 Mitglieder

Folgende Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglied in einer Mitgliedervereinigung:

  • Premiummitglieder
  • Circlemitglieder
  • Ehrenmitglieder 
  • Studentenmitglieder

Folgende Einzelmitglieder sind direkt dem ODEC angeschlossen:

  • Promitglieder 
  • Passivmitglieder
  • Registermitglieder

Folgende juristische und natürlichen Personen sind direkt dem ODEC angeschlossen:

  • Gönnermitglieder

2. Mitgliedervereinigungen

Vereinigungen und Gruppierungen haben die gleichen Rechte und besitzen Stimmrechte nach Statuten Art 6.3.

2.1 Vereinigungen

Vereinigungen von Absolventen im Sinne des Art. 60ff ZGB.
Einzelmitglieder einer Vereinigung, welche die Bedingungen der Mitgliedschaft erfüllen, werden vom ODEC als Premium- oder Studentenmitglied aufgenommen.

  • Vereinigungen haben ein schriftliches Anschlussgesuch an die Geschäftsstelle zuhanden des Zentralvorstandes zu richten.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.
  • Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit eines Rekurses. Über diesen wird an der nächsten Delegiertenversammlung abschliessend befunden.
  • Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten besteht ein bilateraler Vertrag zwischen der Vereinigung und dem ODEC.
  • Vereinigungen stellen Delegierte gemäss ODEC-Statuten Art 6.3.

2.2 Gruppierungen (fachbezogene, regionale und nationale)
Gruppierungen haben keine eigenen Statuten nach Art. 60ff ZGB.

  • Es gelten die Statuten des ODEC.
  • Über die Bildung von Gruppierungen entscheidet der Zentralvorstand.
  • Die einer Gruppierung angeschlossenen Premium- oder Studentenmitglieder sind direkt beim ODEC angemeldet.
  • Gruppierungen stellen Delegierte gemäss ODEC-Statuten Art 6.3.

2.3 Assoziierte Vereinigung
Vereinigungen im Sinne des Art. 60ff ZGB, welche folgende Bedingungen erfüllen: 

  • Die Vereinigung tritt als juristische Person dem ODEC bei.
  • Zählen Personen zu ihren Mitgliedern, welche die Bedingungen der Mitgliedschaft gemäss Punkt 3.1 «Premiummitglieder» erfüllen.
  • Vereinigungen haben ein schriftliches Anschlussgesuch an die Geschäftsstelle zuhanden des Zentralvorstandes zu richten.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.
  • Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit eines Rekurses. Über diesen wird an der nächsten Delegiertenversammlung abschliessend befunden.
  • Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten besteht ein bilateraler Vertrag zwischen der Vereinigung und dem ODEC.
  • Assoziierte Vereinigungen haben an der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.

3. Mitglieder

Folgende Mitglieder gehören einer Mitgliedervereinigung an: 

3.1 Premiummitglieder
Premiummitglied kann jede Person werden, welche ein Diplom eines Bildungsgangs HF einer Höheren Fachschule (HF) besitzt.
Als Premiummitglieder werden ebenfalls aufgenommen:

  • Personen, die einen vergleichbaren altrechtlichen Abschluss auf Tertiärstufe vorweisen können, beispielsweise TS, HKG.  Über diese Abschlüsse führt die Geschäftsstelle ein Reglement, das vom Zentralvorstand beschlossen wurde
  • Personen, die in der Schweiz wohnen und ein ausländisches Diplom besitzen, welches dem Niveau der anerkannten Bildungsgänge Höherer Fachschulen entspricht
  • Interessenten haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an die Geschäftsstelle oder die zuständige Vereinigung zu richten.
  • Wird das Aufnahmegesuch an die Geschäftsstelle gerichtet, entscheidet der Geschäftsführer über die Aufnahme. Sein Entscheid kann mittels Einsprache innert 30 Tagen an den Zentralvorstand weitergezogen werden. Der Zentralvorstand entscheidet endgültig.
  • Wünscht ein Interessent dem Verband über eine Vereinigung angeschlossen zu werden, so beginnt die Mitgliedschaft nach Meldung der Aufnahme durch die jeweilige Vereinigung.

Alle Premiummitglieder besitzen gegenüber dem Verband die gleichen Rechte. 

3.2 Circlemitglieder
Circlemitglied kann jede Person werden, welche in Pension ist oder das ordentliche Pensionsalter erreicht hat und mindestens 10 Jahre Premiummitglied im ODEC war. Circlemitglieder haben die gleichen Rechte wie Premiummitglieder.

3.3 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Sie werden vom Zentralvorstand der Delegiertenversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Premiummitglieder.

3.4 Studentenmitglieder
Studentenmitglied kann jede Person werden, die sich in einem anerkannten Bildungsgang HF befindet.

  • Studentenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  • Nach Abschluss ihres Studiums und Einreichung einer Diplomkopie können Absolventen als Premiummitglied aufgenommen werden.

Folgende Mitglieder gehören keiner Mitgliedervereinigung an und besitzen kein Stimmrecht:

3.5 Promitglieder
Promitglied kann jede Person werden, die an den Verbandszielen interessiert ist und ein HF-Diplom besitzt. Es besteht nur Anrecht auf kostenlose Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem internationalen Verbandstitel. Weitere Leistungen sind kostenpflichtig.

3.6 Passivmitglieder
Passivmitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Verbandszielen interessiert ist. Es besteht kein Anrecht auf kostenlose Dienstleistungen.

3.7 Registermitglieder 
Registermitglied kann jede Person werden, welche die Bedingungen für den Eintrag ins Register HF erfüllt. Es besteht kein Anrecht auf kostenlose Dienstleistungen.    

3.8 Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die an den Verbandszielen interessiert ist und den Verband mit einem Mindestbeitrag unterstützen will. 

4. Beiträge Mitglieder

4.1 Jährliche Beiträge

Vereinigungen - Beitrag pro Premiummitglied
(der Betrag wird in einem bilateralen Vertrag geregelt) 
Mind. CHF 110
Beiträge Assoziierter Vereinigungen > 1'000 Mitglieder
500 – 1'000 Mitglieder
< 500 Mitglieder    
CHF 1500 
CHF 1000 
CHF   500

Premiummitglieder
(Dieser Betrag beinhaltet sowohl den Beitrag an den ODEC als auch allfällige Beiträge an Vereinigungen) 

  CHF 170
Circlemitglieder    CHF 60
Ehrenmitglieder     CHF 0
Studentenmitglieder   CHF 60
Promitglieder    CHF 90
Passivmitglieder    CHF 50
Gönnermitglieder natürliche Personen gemäss Beitrittserklärung   Mind. CHF 200
Gönnermitglieder juristische Personen gemäss Beitrittserklärung Mind. CHF 500


4.2 Einmalige Beiträge
Registermitglieder    CHF 200


5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung, Konkurs oder Ausschluss.

5.1 Austritt
Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist an die Geschäftsstelle zu richten und kann auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von:

  • Mitgliedervereinigungen: 6 Monate
  • Einzelmitglieder, die über eine Vereinigung angeschlossen sind: Gemäss Statuten der Vereinigung
  • Einzelmitglieder, die über eine Gruppierung oder direkt dem ODEC angeschlossen sind: keine Kündigungsfrist
  • Sämtliche noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind zu erfüllen.

Tritt der Fall der Auflösung einer Vereinigung (juristische Person) ein, werden die über die Vereinigung angeschlossenen Einzelmitglieder direkt in den ODEC übernommen.

5.2 Ausschluss
Mitgliedervereinigungen können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • das Ansehen des ODEC schädigen oder die Interessen des Verbands verletzen,
  • gegen die Statuten oder deren Ausführungsbestimmungen oder deren Sinn und Geist verstossen oder
  • gegen Vereinbarungen verstossen.

Der Zentralvorstand kann die Mitgliedervereinigung zum Ausschluss aus dem Verband an der Delegiertenversammlung vorschlagen. Die Delegiertenversammlung entscheidet über den Ausschluss abschliessend.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • das Ansehen des ODEC schädigen oder die Interessen des Verbands verletzen,
  • gegen die Statuten oder deren Ausführungsbestimmungen oder deren Sinn und Geist verstossen oder
  • finanziellen Verpflichtungen nach der 2. Zahlungserinnerung nicht nachkommen.

 
Ein Neueintritt ist in der Regel frühestens drei Jahre nach verfügtem Ausschluss möglich, sofern beim Ausschluss keine andere Sperrfrist festgesetzt wurde. Die Mitgliederbeiträge bleiben trotz Ausschluss geschuldet.

6. Gültigkeit
Dieses Reglement ist von der Delegiertenversammlung vom 7. Mai 2022 zur Kenntnis genommen worden. Es tritt per sofort in Kraft.

Winterthur, 7. Mai 2022

 

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